Doris Fraccalvieri - Medizinrecht-Urteile
Schönheitsoeration, Chefarztbehandlung, Abrechnung
Chefarztrechnung für nicht durchgeführte Operation

Eine Frau beauftragte als Privatpatientin einen Facharzt für plastische Chirurgie mit der Durchführung eines kosmetischen Eingriffs (Bauchdeckenplastik, Narbenkorrektur und Liposuktionsbehandlung). Die Operation verlief erfolgreich. Bei der Rechnung für den Eingriff musste die Frau feststellen, dass ihr das Chefarzthonorar berechnet wurde, obwohl die Operation von einem angestellten Arzt durchgeführt wurde.

Auch das Oberlandesgericht Koblenz hielt die Rechnung für überhöht. Lässt ein persönlich verpflichteter Chefarzt die Operation vertragswidrig von einem anderen Arzt durchführen, schuldet der Patient selbst dann keine Chefarztvergütung, wenn der Eingriff sachgemäß erfolgte. Dass die Patientin der Operation durch den angestellten Arzt nicht widersprochen hatte, war unerheblich.

Doris Fraccalvieri Urteil des OLG Koblenz vom 21.02.2008 5 U 1309/07 OLGR Koblenz 2008, 412 NJW 2008, 1679
Doris Fraccalvieri OLG Koblenz
Doris Fraccalvieri 5 U 1309/07
 
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